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Schnee vor der eigenen Haustüre ist nicht immer ein Vergnügen. Vor allem dann nicht, wenn man "Winterdienst" auf der Agenda stehen hat. Foto: Pixabay

Winterdienst: Das ist zu beachten

Pulverschnee vor der Haustür ist zwar schön, kann aber auch ganz schön anstrengend sein. Denn für manch einen ruft früh morgens schon die Pflicht – der Winterdienst steht auf dem Plan – und das noch vor der Arbeit. Schnee schippen, streuen, räumen ist dann erst einmal angesagt. Und nicht nur dann. Aber wer wird wann zur Pflicht gerufen? Diese Regeln geben einen Überblick.

Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen ist Aufgabe der Städte und Gemeinden. Gewartet werden Fahrbahnen, Fußgängerüberwege, Gehwege in öffentlichen Anlagen und vor unbebauten städtischen Grundstücken, Fahrradwege, Brücken, Treppen und Passagen, öffentliche Park- und Taxihalteplätze sowie die Busbuchten des öffentlichen Personennahverkehrs. Je nach Wetterlagen starten die Arbeiten schon in der Nacht beziehungsweise in den frühen Morgenstunden.

Und was passiert vor der eigenen Haustüre?

Die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege, die an einem Privatgrundstück liegen, wird per Satzung auf die Anlieger übertragen. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht haben Hauseigentümer dann dafür zu sorgen, dass niemand auf vereisten Wegen ausrutscht und sich verletzt. Eigentümer können die Winterdienstpflicht auf ihre Mieter übertragen. Ist dieser Dienst Bestandteil des Mietvertrages, muss der Mieter der Aufgabe nachkommen. Auch in der Hausordnung, die dem Mietvertrag angehängt wird, können diese Regeln verankert sein. Übrigens: Wer dem Winterdienst nicht nachkommt, muss bei Unfällen haften. Wer den Winterdienst nicht selbst leisten kann (z. B. wegen Urlaub), muss sich um eine Vertretung kümmern.

Wann muss ich „raus“?

Von Ort zu Ort gibt es zwar Unterschiede, aber grundsätzlich lässt sich sagen: Schnee und Eis müssen an Werktagen von 7.00 bis 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr beseitigt werden. Je nach Kommune ist die Räumung in einer Breite von 1 bis 1,50 Meter üblich. Zwei Passanten müssen problemlos aneinander vorbeilaufen können. Bitte darauf achten, dass Rinnsteine, Gullys und Hydranten schneefrei bleiben. Den Schnee bitte auf dem Gehwegrand zur Fahrbahn oder auf dem angrenzenden Fahrbahnrand lagern.
Einmal pro Tag schippen ist meist zu wenig. Um sicher zur Haustür zu gelangen müssen auch Privatwege auf einer Breite von rund einem halben Meter dauerhaft schneefrei sein.

Womit streue ich?

Sand, Granulat oder Splitt wirken optimal gegen Glätte und sollten verwendet werden. Der Einsatz von Streusalz ist grundsätzlich nicht erlaubt. Es schadet den Bäumen und darf nicht auf Baumscheiben oder Grünflachen gelangen. Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. Rückstände von Streumitteln und Schmutzablagerungen sind zu entfernen, sobald es getaut hat.

Zur Kasse gebeten

Bußgelder für unterlassenes Schnee räumen variieren von Bundesland zu Bundesland. In Nordrhein-Westfalen wird dies derzeit nicht geahndet (bis zu 50.000 Euro sind es in Hamburg, bis zu 2.500 Euro in Brandenburg!).

Informationen über die Räum- und Streupflicht gibt es bei der Stadt oder Kommune. Meist halten diese Merkblätter bereit.

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