Expertentipp Februar
Erste Hilfe in Zeiten von Corona
Wer an einem Unfallort keine Hilfe leistet, macht sich laut Paragraf 323c des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar. Es drohen bei Missachtung eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Mit Sicherheit ist es jedermann zuzumuten, die Unfallstelle abzusichern und einen Notruf abzusetzen, um Menschenleben zu retten. Aber wie gehe ich in Zeiten von Corona bei der Ersten Hilfe vor, gerade in punkto Mund-zu-Mund-Beatmung? Hierzu haben wir Stefan Gobbin, Brandamtmann und Pressesprecher bei der Feuerwehr Düsseldorf, befragt. Er erklärt: „Zunächst ist es wichtig, dass ich als Laienhelfer bei der Ersten Hilfe nicht viel verkehrt machen kann – grundsätzlich liegt darin die größte Sorge des Erste-Hilfe-Leistenden. Grundsätzlich sollte man in unbekannten Situationen den gegeben Abstand von 1,5 Metern zunächst einhalten und in den nächsten Schritten die benötigte Hilfe abklären. Ist es für eine adäquate Erste Hilfe notwendig, sich dem Hilfsbedürftigen zu näheren, ist es ratsam, in der momentanen Situation eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Sollte der Hilfsbedürftige so schwer erkrankt beziehungsweise verletzt sein, dass eine Laienreanimation notwendig wird, ist es ausreichend, dass der Ersthelfer eine Herzdruckmassage nach den gültigen Vorgaben durchführt. Hier ist eine Mund-Nasen-Beatmung zurzeit nicht mehr vorgesehen. Sollte jedoch eine Mund-Nasen-Beatmung durchgeführt werden, gibt es auch für Laien technische Unterstützung, die mit einer Filterfunktion den Ersthelfer schützen. Allerdings bleibt natürlich immer ein gewisses Restrisiko, wenn hilfsbedürftige an einer Infektionskrankheit – nicht nur Corona – leiden, sich bei den Erste-Hilfe-Maßnahmen anzustecken. Hier kann natürlich auch vorsorglich nach einer Infektionskrankheit gefragt werden, umso einen größtmöglichen Schutz zu gewährleisten.“